§ 8.03 – Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder normal normal b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder normal normal c) der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat. normal normal normal arabic normal normal Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein. normal normal Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schubverbände dürfen nur bestimmte Trägerschiffsleichter an ihrer Spitze mitführen.
- Der Trägerschiffsleichter muss entweder ein Kopfstück haben oder ein ausgebildetes Vorschiff besitzen.
- Alternativ kann der Trägerschiffsleichter mit einem normalen Schubleichter gekoppelt sein, wenn ein Abstand von mindestens 1,00 m zum tiefsten wasserdichten Punkt eingehalten wird.
- Die Spitze des Schubverbandes muss mit Ankern ausgestattet sein, gemäß den Vorgaben des Artikels 13.01 ES-TRIN.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für kurze Strecken und bestimmte Wasserwege zulassen.